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Allgemeine Geschäfts-,
Liefer- und Zahlungsbedingungen für das
Raumausstatter-Handwerk
1. Die
nachstehenden allgemeinen Geschäfts-,
Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für
alle Angebote und Verträge des Auftragnehmers.
Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen
der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche
Nebenabreden bedürfen der schriftlichen
Bestätigung.
2. Angebote sind bis zur schriftlichen
Auftragsbestätigung unverbindlich und
freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt
der Selbstbelieferung, wobei der Auftragnehmer
für die sorgfältige Auswahl seiner
Lieferanten einsteht. Die zu dem Angebot gehörenden
Unterlagen - wie Abbildungen, Zeichnungen.
Maße und Gewichte - sind nur annähernd
angegeben.
3. Für alle Bauleistungen
- insbesondere Bodenbelags- und Tapezierarbeiten
- gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB, Teile B und C). Diese Leistungen entsprechen
den für die Arbeiten des Auftragnehmers
geltenden Allgemeinen Technischen Vorschriften
(ATV), soweit nicht nachstehend oder in den
Auftragsbestätigungen etwas anderes bestimmt
ist oder sonstige besondere Vereinbarungen
getroffen werden. Auf ausdrücklichen
Wunsch ist der Auftragnehmer bereit, den Text
der genannten Bestimmungen zur Kenntnisnahme
zur Verfügung zu stellen.
4. Höhere Gewalt, unvorhersehbare,
schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern
die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Über den Eintritt einer solchen Verzögerung
wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet.
Dauert die Verzögerung unangemessen lange,
so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung
vom Vertrag zurücktreten. Falls der Auftragnehmer
die vereinbarte Leistungs- oder Lieferfrist
aus anderen Gründen nicht einhalten kann,
hat der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug
zu setzen und eine Art und Umfang der Leistung
angemessene Nachfrist zu gewähren, es
sei denn, die Leistung ist kalendermäßig
bestimmt.
Der Auftraggeber kann Schadenersatz
wegen Verzuges nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
geltend machen.
Bei der Lieferung von Gegenständen
erfolgt der Versand ab Werkstatt bzw. Lager
auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt,
soweit sie für den Auftraggeber zumutbar
sind. Sie werden erst nach vorheriger Mitteilung
an den Kunden ausgeführt. Geringfügige
Abweichungen bei Holzoberflächen (Farbe
und Maserung) sowie bei Textilien (Gewebe
und Farbe) bleiben vorbehalten.
5. Kann die Lieferung aufgrund
von Umständen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin
erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt
auf den Auftraggeber über, in dem ihm
die Anzeige über die Lieferbereitschaft
zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten
des Auftraggebers,
6. Die Abnahme der Lieferungen
oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung
unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch
für in sich abgeschlossene Teillieferungen
oder -leistungen.
7. Bei Mängelrügen
muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung
an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten
Mängelrügen erfolgt kostenlose Nacherfüllung
innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen
der Nacherfüllung kann Ersatzlieferung
oder Herabsetzung der Vergütung verlangt
werden. Handelt es sich beim Auftraggeber
um einen Endverbraucher, der die Leistung
ausschließlich zum privaten Eigenverbrauch
entgegennimmt, kann dieser wahlweise statt
der Nacherfüllung Neuherstellung/ Ersatzlieferung
verlangen. Dies gilt jedoch nicht, soweit
aus der Sicht des Auftragnehmers die Neuherstellung
bzw. Ersatzlieferung gegenüber der Nacherfüllung
unverhältnismäßig erscheint.
Bei Leistungen, die nicht Bauleistungen sind,
kann der Auftraggeber anstelle der Herabsetzung
der Vergütung auch Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen.
8. Die Gewährleistung
wird bei Bauleistungen nach VOB übernommen.
Die Verjährungsfrist für die übrigen
Leistungen beträgt 2 Jahre. Bei Verträgen
mit Nicht-Verbrauchern (s.h. Ziffer 7 Satz
4) 1 Jahr. Reparaturarbeiten. z. B. an Polstermöbeln,
verjähren ohne Rücksicht auf die
Person des Vertragspartners in 1 Jahr. Der
Auftragnehmer übernimmt die Gewähr,
dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme den
anerkannten Regeln der Technik entspricht
und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den
Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen
oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe
Fahrlässigkeit und Vorsatz, auch seiner
Erfüllungsgehilfen, haftet er stets,
jedoch nicht darüber hinaus. Mängelrügen
sind unverzüglich mitzuteilen. Schadenersatzansprüche
nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
9. Beim Anliefern wird vorausgesetzt,
dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude
fahren und entladen kann. Mehrkosten, die
durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter
Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht
werden, werden gesondert berechnet. Für
Transporte über das 2. Stockwerk hinaus,
sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber
bereitzustellen. Treppen müssen passierbar
sein. Wird die Ausführung der Arbeiten
des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten
Personen durch Umstände behindert, die
der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden
die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit
und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
10. Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer
erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen
Entwürfen und Berechnungen bleibenvorbehalten.
Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung
des Auftragnehmers weder vervielfältigt
noch Dritten zugänglich gemacht werden.
11. Die Preise sind Endpreise, die die gesetzliche
Mehrwertsteuer einschließen. Die im
Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind
nach bestem Wissen ermittelt und sind - falls
nicht anderes ausdrücklich angegeben
ist - als Circa-Werte zu verstehen. Sie gelten
nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen
Leistungen und/oder Lieferungen und - im Fall
von Bauleistungen - bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit
seitens des Auftragnehmers.
Bei Vereinbarungen, die Liefer-
und Leistungsfristen von mehr als 4 Monate
nach Vertragsabschluß enthalten, ist
der Auftragnehmer berechtigt, in Verhandlungen
über eine neue Preisvereinbarung einzutreten.
Für das Aufmaß gilt
das Rohbaumaß entsprechend den einschlägigen
DIN-Vorschriften, die in der Verdingungsordnung
für Bauleistungen (VOB/C) enthalten sind.
Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit
Leistung verlangt, bedingt dies zusätzliche
Zahlung der Lohnzuschlage.
12. Soweit einzelvertraglich
nichts anderes bestimmt ist, sind alle Leistungen,
auch Teilleistungen, innerhalb von 10 Tagen
nach Rechnungsstellung bar ohne jeden Abzug
zu zahlen. Bei Vertragsabschluß ist
eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Auftragswertes
zu leisten.
Wechselzahlungen sind nur bei
besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel
und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht
aber an Zahlungsstatt, angenommen. Wechselspesen
und Wechselprotest kann der Auftragnehmer
Zug um Zug gegen Rückgabe des Papiers
sofortige Barzahlung, auch für später
fällige Papiere, verlangen.
Verzugszinsen werden mit gegenüber
Verbrauchern (s. Ziffer 7 Satz 4) 5 % über
dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes
vom 09.06.1998 p. a. berechnet. Bei Verträgen
ohne Verbraucherbeteiligung beträgt der
Zinssatz 8 % über dem o. g. Basiszinssatz
p. a. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen,
wenn Auftragnehmer eine Belastung mit höherem
Zinssatz oder der Käufer eine geringere
Belastung nachweist.
Zahlungen werden zunächst
auf entstandene Mahnkosten, Zinsen und dann
auf die älteste Schuld angerechnet. Wesentliche
Verschlechterung in der Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer,
Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen
zu verlangen.
Falls der Auftraggeber die
getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält,
ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ablehnungsanordnung
eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
13. Bei Meinungsverschiedenheiten
sind nur Sachverständige zur Beurteilung
von Leistungs- und Lieferungsmängeln
zugelassen, die von einer Handwerkskammer
im Bundesgebiet für das Raumausstatterhandwerk
öffentlich bestimmt sind. Sollte sich
bei der Prüfung herausstellen, dass unberechtigte
Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der
Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen.
14. Der Auftragnehmer behält
sich bis zur vollständigen Zahlung seiner
Rechnung das Eigentum an den gelieferten Waren
vor. Geht das Eigentum kraft Gesetzes unter,
tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen
zukünftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber
in Höhe der noch offenen Forderungen
an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, die Gegenstände für
die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer,
Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend
zu versichern. Gegebenenfalls tritt er die
Versicherungsansprüche in Höhe des
Gegenstandswertes bzw. in Höhe der noch
offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.
Bei Pfändung der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände
hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich
schriftlich Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger
von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die
ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände
zu veräußern, zu verschenken, zu
verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
15. Erfüllungsort ist
der Sitz des Auftraggebers. Sind beide Vertragsparteien
Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers
als Gerichtsstand vereinbart |